– Verträge kommen nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 145) durch „zwei übereinstimmende Willenserklärungen“ (Angebot und Annahme) zustande.
– In Zeiten knapper öffentlicher Kassen könnten alternative Finanzierungsformen für kommunale Fuhrparks eine Lösung sein. Lesen Sie dazu unser Interview
– Zur Vereinfachung der Beschaffungsvorgänge wurden für Bagatellbeschaffungen „Direktaufträge“ in §14 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zugelassen